Hausordnung

Hausordnung der Universität Rostock

Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt der Rektor auf der Grundlage von § 84 Abs.5 LHG M-V folgende Hausordnung: 

§ 1  Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle durch die Universität Rostock genutzten Gebäude, Gebäudeteile und Liegenschaften. Ausgenommen hiervon ist das Klinikum der Universität Rostock.

§ 2  Hausrecht

  1. Inhaber des Hausrechts ist der Rektor
     
  2. Das Hausrecht wird vom Rektor, dem Kanzler in ständiger Vertretung des Rektors und den Hausrechtsbeauftragten ausgeübt.
     
  3. Hausrechtsbeauftragte sind folgende Universitätsmitglieder:
    1. der Leiter des Dezernates Technik, Bau, Liegenschaften bzw. die von ihm Beauftragten,
    2. die Dekane für diejenigen Gebäude und Räume ihrer Fakultät, die diesen zur unmittelbaren Nutzung zugewiesen sind,  
    3. der Leiter für den Bereich der jeweiligen Einrichtung, bei der Nutzung durch mehrere  Einrichtungen der Leiter der größten nutzenden Einrichtung,
    4. die Sitzungsleiter während der Sitzung von Kollegialorganen der Universität Rostock und  ihrer Gremien,
    5. Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrveranstaltung,
    6. der Vorsitzende des AStA für die ausschließlich von der Studierendenschaft genutzten  Räume.
       
  4. Die in Ausübung des Hausrechts vom Rektor oder in dessen Vertretung vom Kanzler getroffenen Entscheidungen gehen denen der Hausrechtsbeauftragten vor.

§ 3  Öffnungszeiten

  1. Die Gebäude der Universität Rostock sind, von besonderen Veranstaltungen abgesehen und soweit keine anderen Regelungen bestehen, montags bis freitags von 6.30 bis 20.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeit sind die Gebäude verschlossen zu halten.
     
  2. Abweichende Regelungen werden im Eingangsbereich des jeweiligen Gebäudes durch Aushang bekannt gemacht.

§ 4  Sicherheit und Ordnung

  1. Den Anordnungen der Hausrechtsbeauftragten, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschließlich der Sauberkeit, der Ruhe und Sicherheit treffen, ist Folge zu leisten.
     
  2. Alle Universitätsmitglieder sind verpflichtet, mit besonderer Aufmerksamkeit für ihr Arbeitsumfeld (Personen, Sachen, Räume) darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl und Sachbeschädigung verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.
     
  3. In sämtlichen Räumen, Gängen und Treppenaufgängen ist auf Sauberkeit zu achten.
     
  4. Das Rauchen ist in allen Universitätsgebäuden in den öffentlich zugänglichen Flächen (Lehr- und Unterrichtsräume, Aufenthaltsräume, Bibliotheks-, Forschungs-, Werkstatt-, Labor- und Verkehrsflächen) – auch während der Pausen – verboten. In ausdrücklich dafür ausgewiesenen Raucherzonen ist das Rauchen gestattet.
    In Büroräumen ist Rauchen gestattet, wenn alle in dem jeweiligen Büroraum tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem ausdrücklich zugestimmt haben. In den Räumen mit Publikumsverkehr entscheidet der Leiter.
    In den Bibliotheks- und Lehrflächen sowie den PC-Pools sind Essen und Trinken nicht gestattet.
     
  5. Die Räume sind ausreichend zu belüften, geöffnete Fenster sind, soweit möglich, festzustellen. Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster zu schließen.
     
  6. Für den Verschluss der Räume und Dienstzimmer sowie der Schränke und Schreibtische sind die jeweiligen Nutzer verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Auch bei kurzfristigem Verlassen sind die Räume zur Vermeidung von Diebstählen zu verschließen.
     
  7. Festgestellte Schäden, Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der Hausverwaltung (Dezernat Technik, Bau, Liegenschaften) zu melden. Außerhalb der Dienstzeit ist die Meldestelle für betriebstechnische Störungen zu informieren.

§ 5  Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

  1. Auf den von der Universität Rostock verwalteten Liegenschaften bedürfen der Genehmigung:
    1. das Aushängen von Anschlägen und Plakaten,
    2. das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern,
    3. das Veranstalten von Sammlungen,
    4. Veranstaltungen nichtuniversitären Charakters,
    5. das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede Art des Verkaufes, des  Vertriebs von Waren und des Sammelns von Bestellungen,
    6. Fotografieren, Filmen und Tonaufzeichnungen in den Veranstaltungen der Universität,     
    7. Raumnutzungsänderungen.

Die Genehmigung ist bei der Hausverwaltung (Dezernat Technik, Bau, Liegenschaften) zu beantragen; sie wird durch die jeweils zuständige Stelle erteilt.

2.  Unzulässig sind:

  1. Parteipolitische Betätigungen,
  2. die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards u.ä.,
  3. Betteln und Hausieren,
  4. das private Mitführen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
  5. die Nutzung sanitärer Anlagen in Universitätsgebäuden durch Personen, die weder Mitglieder oder Angehörige noch Gäste der Universität Rostock sind.

§ 6  Fahrräder und Kraftfahrzeuge

  1. Fahrräder dürfen nicht in die Gebäude mitgenommen werden.
    Sie sind außerhalb der Gebäude in den vorhandenen Fahrradständern und so abzustellen, dass von ihnen keine Behinderungen, Gefährdungen oder Sachbeschädigungen ausgehen können. Sie können andernfalls kostenpflichtig entfernt und verwahrt werden.  Beschädigungen an Sicherungseinrichtungen der Fahrräder, die durch das Entfernen verursacht werden, sind nicht widerrechtlich und begründen deshalb keine Schadenersatzpflicht.
     
  2. Kraftfahrzeuge dürfen nur mit gültigem Parkberechtigungsschein der Universität Rostock auf den dafür vorgesehenen Stellflächen abgestellt werden. 
    Zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufes können widerrechtlich und verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.
     
  3. Die Universität übernimmt keine Haftung für Schäden an Fahrrädern und Kraftfahrzeugen, die auf universitären Grundstücken abgestellt sind. 

§ 7 Fundsachen

Fundgegenstände sind beim zuständigen Hausmeister oder in einem Sekretariat abzugeben und von dort unverzüglich an die Hausverwaltung (Dezernat Technik, Bau, Liegenschaften) weiterzugeben. 

§ 8  Ahndung von Verstößen gegen die Hausordnung

Bei Verstößen gegen die Hausordnung können gegen Mitglieder der Hochschule arbeits- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Im übrigen gilt das Allgemeine Straf- und Ordnungsrecht.

§ 9  Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen

Über die getroffenen Regelungen hinaus sind

  • die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Rektors über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes in der Universität Rostock vom 01.09.1992 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6 vom 05.10.1992),
  •  das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, §§ 19, 22, 23, 24 und die Brandschutzordnung der Universität Rostock (Amtliche Bekanntmachung Nr. 2 vom 12.01.1996),
  •  für die Benutzung von Hörsälen mit 200 und mehr Sitzplätzen die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO),
  •  für Unfallschutz und Unfallversicherung die Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1998,
  •  die für einzelne Gebäude, Einrichtungen und Labore bestehenden ergänzenden Ordnungen

zu beachten.

Prof. Dr. phil. habil. Wendel
Rektor
April 2004