Schutzrechte an der Universität
Entsprechend des Arbeitnehmererfinderrechts hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Erfindungen, die Arbeitnehmer:innen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Arbeitnehmer:innen müssen die Erfindung unverzüglich schriftlich und vollständig dem Arbeitgeber melden. Der Arbeitgeber wiederum muss innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen und somit zum Patent anmelden möchte oder freigibt. Sofern Sie nach vier Monaten keine Rückmeldung erhalten haben sollten, erfolgt eine automatische umfängliche Inanspruchnahme der Erfindung seitens Ihres Arbeitgebers.
Angehörige der Hochschulen in M-V können für die Meldung ihrer Erfindung das Formular des Verwertungsverbundes M-V nutzen.
Alle Erfindungen von Arbeitnehmer:innen, die keine Diensterfindungen darstellen, sind freie Erfindungen. Sie können nicht durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, sind jedoch an diesen mitteilungspflichtig.