Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung der Universität Rostock

​​​​​​​§ 1 Zweck der Ordnung

Die Bibliotheksordnung beschreibt Rechtsstellung, Struktur und Aufgabenspektrum der Universitätsbibliothek sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Fakultäten und anderen Struktureinheiten in Bibliotheksangelegenheiten.

§ 2 Struktur der Universitätsbibliothek

  1. Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Organisationseinheit der Universität.
     
  2. Die Universitätsbibliothek ist als einschichtiges Bibliothekssystem organisiert, das dadurch charakterisiert ist, dass
    • die Universitätsbibliothek mit Ausnahme von § 3 Absatz (6) sämtliche Literatur- und Informationsbestände der Universität, unabhängig von der physischen Form des Informationsträgers, der Art der Erwerbung oder Lizenzierung und der Finanzierung, umfasst ,
    • alle für den Bestandsaufbau und die Entwicklung der Infrastruktur der Bibliothek eingesetzten finanziellen Mittel einheitlich verwaltet werden und
    • das gesamte zur bibliothekarischen Aufgabenerfüllung zugewiesene Personal nach Maßgabe der durch die Universität Rostock und den Bibliotheksdirektor bestätigten Stellenbeschreibungen und Dienstpläne in den Struktureinheiten der Bibliothek eingesetzt wird.
       
  3. Die Universitätsbibliothek gliedert sich in
    • die Bibliothekszentrale zur administrativen Steuerung und Koordinierung des gesamten Bibliothekssystems und zur Absicherung der technischen Infrastruktur, bestehend aus der Direktion, der allgemeinen Verwaltung und der Abt. Informations- und Kommunikationstechnik, 
    • vier Bereichsbibliotheken, die ihrerseits in einzelne Fachbibliotheken untergliedert sein können, zur Realisierung der nutzerbezogenen Dienstleistungen an den Hauptstandorten der Universität,
    • zwei Dezernate zur standortübergreifenden Organisation der internen bibliothekarischen Prozesse: das Dezernat Bestandsaufbau und Bestandserschließung und das Dezernat Informationsdienste und Bestandsvermittlung,
    • die Abteilung Sondersammlungen
    • das Patent- und Normenzentrum (PNZ) und
    • das Universitätsarchiv mit der Kustodie. 

§ 3 Aufgaben der Universitätsbibliothek

  1. Die Universitätsbibliothek ist verantwortlich für die universitätsweite Versorgung von Forschung, Lehre und Studium mit wissenschaftlicher Literatur und Information. Soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, dient sie als wissenschaftliche Bibliothek auch der regionalen und überregionalen Literatur- und Informationsversorgung für die wissenschaftliche und berufliche Arbeit sowie die Fortbildung.
     
  2. Sie erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit dem Universitätsrechenzentrum und dem Medienzentrum der Universität, durch aktive Teilnahme am kooperativen Katalogisierungs- und Dienstleistungsverbund GBV (Gemeinsamer Bibliotheksverbund) sowie durch enge Zusammenarbeit mit den Bibliotheken und Informationseinrichtungen der Region. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Universitätsbibliothek im Einvernehmen mit der Hochschulleitung Mitglied in nationalen und internationalen Fachorganisationen werden.
     
  3. Die Universitätsbibliothek gewährleistet durch ihre Dezernate
    • den systematischen Bestandsaufbau, 
    • die formale und inhaltliche Bestandserschließung und den Bestandsnachweis,
    • die bibliothekarische und fachliche Beratung und Informationsvermittlung,
    • die Nutzbarkeit der Bestände und deren Langzeitarchivierung sowie
    • die Fernleihe und Dokumentenlieferung
       
  4. Die Universitätsbibliothek erwirbt alle haushaltsfinanzierte Literatur und Informationsmittel der Universität sowie die Lizenzen für den Zugang zu elektronischen Medien in Abstimmung mit dem Rechenzentrum.
     
  5. Darüber hinaus erwirbt die Bibliothek im Rahmen ihrer finanziellen und sächlichen Möglichkeiten weitere Literatur- und Informationsbestände durch Pflichtabgabe, Tausch, Schenkung oder Stiftungen. Die Pflichtabgabe von Dissertationen und Habilitationsschriften wird durch die „Pflichtexemplarordnung“ geregelt.
     
  6. Die Universitätsbibliothek erwirbt nicht:
    • Literatur und informationsmittel für dienstliche Zwecke der Zentralverwaltung und des Klinikums (Verbrauchsliteratur),
    • Lehr- und Lernmaterial, Testmaterial,
    • Bedienungsanleitungen, Produktkataloge, Literatur für den Labor- und Werkstattbetrieb
       
  7. Die Auswahl der zu erwerbenden Literatur und Informationsmittel erfolgt durch die Fachreferenten (-innen) entsprechend ihrer Zuständigkeit für das jeweilige Fachgebiet. Dabei arbeiten diese eng und vertrauensvoll mit den Professoren(-innen) zusammen. Unbeschadet der Verantwortung des Bibliotheksdirektors (der Bibliotheksdirektorin) sichern sie im Rahmen ihrer Fachbudgets bei sparsamer Mittelbewirtschaftung die Beschaffung eines möglichst breiten, relevanten Angebotes an Buch- und Zeitschriftentiteln und anderen Informationsmitteln. Dabei sind Doppelanschaffungen nur in begründeten Ausnahmen zulässig. Neben dem aktuellen Bedarf von Studium, Lehre und Forschung des jeweiligen Fachgebietes sind dabei auch die fächerübergreifende Komponente  und die Nachhaltigkeit des Bestandsaufbaus zu sichern.
     
  8. Die Bestandserschließung erfolgt nach einheitlichen bibliothekarischen Regeln und Standards. Der Nachweis der Bibliotheksbestände erfolgt in einem zentral geführten elektronischen Katalog.
     
  9. Verschlissene, veraltete und sonstige für Lehre und Forschung nicht mehr benötigte Literatur wird nach den durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen „Aussonderungsrichtlinien“ vom 7.7.1993 aus dem Bestand ausgeschieden.
     
  10. Die aktuelle Literatur für Lehre und Forschung wird - soweit möglich - in den Bereichsbibliotheken in Freihand nach der Regensburger Verbundklassifikation aufgestellt. Altbestände vor 1850 werden generell in den geschlossenen Magazinen der Universitätsbibliothek aufbewahrt. Über die Magazinierung weiterer Bestände entscheidet die Universitätsbibliothek in Abhängigkeit von Wert und Erhaltungszustand des Bestandes und unter Berücksichtigung des Nachfragepotentials und der verfügbaren Flächen.
     
  11. Im Rahmen der nationalen und internationalen Fernleihe beschafft die Universitätsbibliothek entsprechend der gültigen „Leihverkehrsordnung“ die am Ort nicht vorhandene Literatur für ihre Benutzer und stellt die eigenen Bestände anderen Bibliotheken als Original oder in Kopie nach Maßgabe der Gebührenordnung der Universität zur Verfügung.
     
  12. Die Universitätsbibliothek trägt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten dafür Sorge, dass ihre umfangreichen und wertvollen Bestände (Handschriften, alte und seltene Drucke, Musikalien, historische Karten, Ansichten, Portraits, Nachlässe usw.) restauratorisch gesichert, für die wissenschaftliche Arbeit erschlossen und für die Lehre und Forschung in geeigneter Weise bereitgestellt werden.
     
  13. Die Universitätsbibliothek sichert in enger Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum die Erschließung, Bereitstellung und dauerhafte Archivierung elektronischer Publikationen, die durch die Universität originär erstellt oder durch die Universitätsbibliothek erworben bzw. durch Retrodigitalisierung vorhandener Bestände verfügbar gemacht werden.
     
  14. Die Universitätsbibliothek führt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Schulungen und Lehrveranstaltungen zur effizienten Nutzung der Bibliothek und ihrer Informationsressourcen für Studierende und Lehrende durch und stellt entsprechende Informationsmaterialien bereit.
     
  15. Durch Ausstellungen, Vorträge und die Herausgabe eigener Publikationen leistet die Universitätsbibliothek einen aktiven Beitrag zur Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit der Universität.
     
  16. Als Ausbildungs- und Praktikumsbibliothek für Medien- und Informationsberufe erfüllt sie nach entsprechenden haushaltsrechtlichen Festlegungen die Vorgaben der zuständigen Stellen.

 

§ 4 Das Patent- und Normenzentrum

  1. Das Patent- und Normenzentrum (PNZ) erfüllt mit der Bereitstellung des nationalen und internationalen Patent- und Normenfonds in Einheit mit einer qualifizierten Nutzerberatung und Durchführung von Recherchen Aufgaben für das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern.
     
  2. Für die Nutzung des PNZ und die Durchführung von Auftragsrecherchen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des PNZ“ und die „Hochschulgebührensatzung“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Das Universitätsarchiv mit Kustodie

  1. Das Universitätsarchiv dient als öffentliches Archiv der Forschung und Lehre, der Selbstverwaltung und Rechtssicherung der Universität. Als Endarchiv obliegt ihm die Sicherung, Verwahrung, Erhaltung und Erschließung aller archivwürdigen Unterlagen.
     
  2. Die Kustodie hat die Aufgabe, den zentralen Besitz an kunst- und kulturgeschichtlichem Gut zu sichern, nachzuweisen und nach gültigen musealen Normen zu betreuen. Im Rahmen der Möglichkeiten ist dieses Gut zu mehren und in die Öffentlichkeitsarbeit der Universität einzubeziehen.
     
  3. Einzelheiten zur Nutzung des Universitätsarchivs regelt die „Benutzungsordnung des Universitätsarchivs “ und die „Hochschulgebührensatzung“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Bibliotheksleitung

  1. Die Universitätsbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einem (einer) hauptamtlichen Bibliotheksdirektor(in) geleitet. Er (sie) muss die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken besitzen. Gemäß § 34 Absatz 2 der Grundordnung der Universität  Rostock wird der (die) Bibliotheksdirektor(in) nach Anhörung des Akademischen Senates vom Rektor ernannt. Er trägt die konzeptionell-strukturelle und planerische Verantwortung für die Entwicklung der Universitätsbibliothek und ist der Hochschulleitung berichtspflichtig.
     
  2. Der (die) Bibliotheksdirektor(in) ist Fachvorgesetzte(r) aller Mitarbeiter der Universitätsbibliothek und führt die Fachaufsicht über die Universitätsbibliothek (s. § 2 Abs. 3).
     
  3. Der (die) Bibliotheksdirektor (die Bibliotheksdirektorin) vertritt die Universität Rostock in den ihm durch den Rektor übertragenen Angelegenheiten sowie in bibliothekarischen Organisationen.
     
  4. Unbeschadet der Zuständigkeit des Kanzlers ist er verantwortlich für den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Einsatz der der Universitätsbibliothek zugewiesenen Mittel und personellen Ressourcen. Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für einen die Gesamtinteressen der Universität berücksichtigenden strategisch orientierten Bestandsaufbau im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Mittel.
     
  5. Der (die) Bibliotheksdirektor(in) wird in den Universitätsgremien zu allen grundsätzlichen Bibliotheks-, Informations- und Archivangelegenheiten angehört.

§ 7 Beirat, Kommissionen und Bibliotheksbeauftragte

  1. Ein vom Rektor gemäß § 34 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Rostock eingesetzter „Beirat für Information, Kommunikation und Medien“ (IKM-Beirat) berät die Hochschulleitung u.a. in grundsätzlichen bibliothekarischen Fragen, insbesondere zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel für die Literatur- und Informationsbeschaffung sowie zur strategischen Entwicklung der Informationsversorgung für Lehre und Forschung. Der Bibliotheksdirektor (die Bibliotheksdirektorin) gehört dem Beirat an.
     
  2. In den Fakultäten können Bibliothekskommissionen gebildet bzw. Bibliotheksbeauftragte benannt werden. Die Kommissionen beraten und unterstützen die Bibliothek bei der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bibliotheksentwicklung und Umsetzung bibliothekspraktischer Fragen. Die zuständigen Fachreferenten (-innen)sind Mitglieder der Bibliothekskommission.

§ 8 Benutzung und Haftung

  1. Einzelheiten zur Bibliotheksbenutzung werden durch die „Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek“ geregelt.
     
  2. Nach Maßgabe der Benutzungsordnung steht die Universitätsbibliothek neben den Mitgliedern der Universität auch allen Bürgerinnen und Bürgern offen.
     
  3. Die Universitätsbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

§ 9 Gebühren

  1. Die Benutzung der Bibliothekseinrichtungen ist für Mitglieder der Universität Rostock gebührenfrei.
     
  2. Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen werden Benutzungsgebühren und Auslagen, für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren entsprechend der „Hochschulgebührensatzung“ in der jeweils gültigen Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Bekanntgabe in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Universität Rostock in Kraft; zugleich tritt die Bibliotheksordnung vom 27.02.1991 außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Akademischen Senats vom 04.05.2005 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Rostock, den 24.05.2005

Prof. Dr. Hans Jürgen Wendel

Rektor