Pflichtexemplarordnung

Ordnung über die Bereitstellung von Pflichtexemplaren im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren an der Universität Rostock

AKTUELLE REGELUNGEN

­zur Vorgehensweise bei der Veröffentlichung und Abgabe von Pflichtexemplaren in Promotions- und Habilitationsverfahren an der Universität Rostock finden sich auf Webseite Pflichtexemplare publizieren (also in English).

Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), hat die Universität Rostock die folgende Ordnung über die Bereitstellung von Pflichtexemplaren im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren an der Universität Rostock erlassen:

Präambel

Entsprechend den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 28./29.04.1977 und der Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 30.10.1997 ist jede/r Doktorand/-in verpflichtet, ihre/seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 30.10.1997 ebenso wie die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz „Zur Neuausrichtung des Informations- und Publikationssystems der deutschen Hochschulen“ vom 05.11.2002 sprechen sich für die elektronische Veröffentlichung aus.

Da die Pflicht zur Veröffentlichung für Habilitanden/-innen der Universität Rostock bezüglich der Habilitationsschrift gleichermaßen zutrifft, haben sich Doktorand/-in wie Habilitand/-in daher zum einen zu entscheiden, ob sie die Arbeit selbstständig oder mit der Unterstützung eines Verlages publizieren möchten, zum anderen, ob die Arbeit in elektronischer oder als Druckfassung veröffentlicht werden soll.

Aktuelle Informationen zum Thema „Elektronisches Publizieren“ sind auf den Internetseiten der Universitätsbibliothek Rostock einzusehen.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung regelt die Abgabe von Pflichtexemplaren einer Dissertation oder Habilitationsschrift an die Universitätsbibliothek Rostock und gilt ergänzend zu den Bestimmungen und Angaben in den jeweiligen Promotions- und Habilitationsordnungen der Universität Rostock zum Vollzug der Promotion oder Habilitation und zu den Pflichtexemplaren.

§ 2 Anzahl der Pflichtexemplare bei Veröffentlichung der Arbeit ohne Verlags- oder Zeitschriftenpublikation

  1. Der Universitätsbibliothek Rostock sind innerhalb von vier Wochen nach Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung der Promotion oder der Habilitation bei einer Veröffentlichung der Arbeit ohne Verlags- oder Zeitschriftenpublikation die folgende Anzahl von Pflichtexemplaren unentgeltlich zu übergeben:
    • 20 gedruckte Exemplare auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier, die dauerhaft haltbar gebunden sind, sowie ein ungebundenes Druckexemplar der Arbeit zur Erzeugung eines geeigneten Mediums für die Langzeitarchivierung.
  2. Der/die Autor/-in überträgt der Universität Rostock das einfache Nutzungsrecht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien der Arbeit herzustellen und zu verbreiten.

§ 3 Anzahl der Pflichtexemplare bei Veröffentlichung der Arbeit über einen gewerblichen Verleger

  1. Der Universitätsbibliothek Rostock sind innerhalb von vier Wochen nach Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung der Promotion oder der Habilitation bei einer Veröffentlichung der Arbeit über einen gewerblichen Verleger die folgende Anzahl von Pflichtexemplaren unentgeltlich zu übergeben:
    1. 3 gebundene Exemplare sowie die Kopie des Verlagsvertrages, wenn der/die Autor/-in für die Veröffentlichung keinen Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln erhält, oder
    2. 3 gebundene Exemplare, die Kopie des Verlagsvertrages sowie eine angemessene, mit der Universitätsbibliothek Rostock konkret zu vereinbarende Anzahl weiterer Verlagsexemplare für Tauschzwecke, wenn der/die Autor/-in einen Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln enthält. Die Exemplare für Tauschzwecke sind regelmäßig innerhalb eines Jahres abzugeben. Für den Pflichtexemplarversand von zwei Exemplaren der Verlagspublikation an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Main und Leipzig sowie die jeweils zuständige Landesbibliothek ist der gewerbliche Verleger verantwortlich.
  2. Für die Veröffentlichung der Arbeit in Buchform ist zu beachten, dass
    • eine Mindestzahl von 150 Verlagsexemplaren garantiert ist und
    • auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation oder Habilitation der Universität Rostock ausgewiesen sein muss.
  3. Bei Veröffentlichung der Arbeit als Zeitschriftenpublikation muss die Dissertation bzw. Habilitationsschrift
    • einmalig oder in mehreren Folgen einer Zeitschrift veröffentlicht werden oder aus einzelnen Zeitschriftenbeiträgen bestehen und
    • nach Inhalt und Umfang der genehmigten Arbeit entsprechen.
  4. Im Rahmen des Verlagsvertrages ist der Universität Rostock nach Möglichkeit das Recht der kostenfreien Online-Veröffentlichung auf Hochschul- und Bibliotheksservern der Universität vorzubehalten. Der Universitätsbibliothek ist in diesem Fall 2 ein elektronisches Exemplar, welches mit dem gedruckten Exemplar der Arbeit übereinstimmt, zur elektronischen Veröffentlichung zu übergeben. Sofern keine OnlineVeröffentlichung auf den Servern der Universität Rostock erfolgen kann, ist zusätzlich eine angemessene, mit der Universitätsbibliothek Rostock konkret zu vereinbarende Anzahl weiterer Verlagsexemplare für Tauschzwecke abzuliefern.

§ 4 Elektronische Veröffentlichung

  1. Statt Veröffentlichung der Arbeit gemäß §§ 2 oder 3 kann die elektronische Veröffentlichung in der Digitalen Bibliothek der Universität Rostock gewählt werden. Sie gilt als Erfüllung der Veröffentlichungspflicht, wenn
    1. der/die Doktorand/-in beziehungsweise der/die Habilitand/-in eine elektronische Version der Dissertation beziehungsweise Habilitationsschrift nach den von der Universitätsbibliothek Rostock für das Datenformat sowie der Art und Zahl der Datenträger aufgestellten Regeln abgibt;
    2. der/die Autor/-in bei Abgabe der Arbeit die in der „Erklärung zur Abgabe elektronischer Dissertationen und Habilitationen“ mit der Universitätsbibliothek Rostock niedergelegten Vereinbarungen unterschreibt;
    3. der/die Autor/-in der Universität Rostock, der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main und Leipzig und gegebenenfalls Landes- und Sondersammelgebietsbibliotheken schriftlich und unentgeltlich das Recht überträgt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die elektronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen. Alle weiteren Urheberrechte an der Arbeit bleiben bei dem/der Autor/-in.
    4. 4 vollständig mit der elektronischen Version übereinstimmende, auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier ausgedruckte Exemplare, die dauerhaft haltbar gebunden sind, der Universitätsbibliothek Rostock übergeben werden.
  2. In begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Universitätsbibliothek Rostock kann die Abgabe des elektronischen Dokumentes auch auf anderen Datenträgern und in einem anderen Datenformat gestattet werden.
  3. Die elektronische Dissertation beziehungsweise Habilitationsschrift wird von der Universitätsbibliothek Rostock archiviert und im Internet publiziert, solange dies technisch und mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  4. Strebt der/die Doktorand/-in beziehungsweise der/die Habilitand/-in eine Veröffentlichung der Arbeit als Verlags- oder Zeitschriftenpublikation an, so wird die Universitätsbibliothek die elektronische Veröffentlichung der Arbeit vorerst aussetzen. Dieses Vorhaben ist der Universitätsbibliothek in der unter Absatz 1 lit. b) genannten Erklärung anzuzeigen. Kommt die Verlags- oder Zeitschriftenpublikation zustande, so ist § 3 zu beachten. Kann der/die Doktorand/-in beziehungsweise der/die Habilitand/- in innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung der Promotion beziehungsweise Habilitation keine Verlags- oder Zeitschriftenpublikation nachweisen, so wird die Arbeit in der Digitalen Bibliothek der Universität 3 Rostock veröffentlicht. In besonderen Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden. Dies bedarf der Zustimmung der den Titel verleihenden Fakultät.
  5. Die Erhebung von Gebühren für eine elektronische Veröffentlichung durch die Universität Rostock auf der Grundlage einer Gebührenordnung bleibt vorbehalten.

§ 5 Zusätzliche Angaben

  1. In allen Pflichtexemplaren sind die Gutachter (Name, Titel, Einrichtung) und das Verteidigungsdatum auf der Rückseite des Titelblattes anzugeben.
  2. Zwei der Pflichtexemplare, die zum Verbleib in der Universitätsbibliothek Rostock bestimmt sind, müssen folgende Angaben des/der Autors/-in enthalten: Geburtsdatum, Geburtsort, Lebenslauf mit Schwerpunkt auf wissenschaftlichem Werdegang und die unterschriebene Selbstständigkeitserklärung.
  3. In wieweit die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben auch in das elektronische Exemplar oder die für den Tausch bestimmten Druckexemplare übernommen werden, bleibt der Entscheidung des/der Autors/-in überlassen.

§ 6 Verfahren

Die für die Universitätsbibliothek Rostock vorgesehenen Pflichtexemplare sind in der Bereichsbibliothek 1, Albert-Einstein-Str. 6, abzugeben. Über die Abgabe der Pflichtexemplare wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt, die für die Universitätsverwaltung bestimmt ist und an das Dezernat 1.2 (Promotionsstelle), Universitätsplatz 1, zeitnah weiterzugeben ist.

§ 7 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

  1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Rostock in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Pflichtexemplarordnung in der Fassung vom 2. Juli 2003 außer Kraft.
  2. Sämtliche Promotions- und Habilitationsverfahren, auch bereits anhängige, werden ab diesem Zeitpunkt nach dieser Ordnung durch- beziehungsweise fortgeführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 6. Februar 2008.

Rostock, den 18. Februar 2008

 

Der Rektor der Universität Rostock

Prof. Dr. Thomas Strothotte