Hochschulgebührensatzung

Hochschulgebührensatzung

§ 1 Grundsätze

  1. Die Universität Rostock erhebt auf Grundlage dieser Satzung Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen i. S. d. § 16 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Leistung der Universität Rostock. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme von Einrichtungen der Universität Rostock im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Mit der Erhebung der Gebühren sind die Auslagen abgegolten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
     
  2. Die Einrichtungen und Dienstleistungen der Universität Rostock stehen Mitgliedern der Universität Rostock im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung; davon ausgenommen sind die in den nachfolgenden Vorschriften genannten Verwaltungsdienstleistungen. Im Übrigen werden Gebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erhoben.
     
  3. Soweit Gebühren gemäß § 16 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes für Verwaltungsdienstleistungen erhoben werden, die aufgrund von Versäumnissen anfallen, dient die Erhebung der Gebühren neben der Kostendeckung auch der Verhaltenslenkung.
     
  4. Die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen der Universität Rostock ist nicht Gegenstand dieser Satzung, soweit die Inanspruchnahme auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgt. In diesen Fällen werden Entgelte aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben.

§ 2 Gebühren im Zusammenhang mit dem Studium

  1. Für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Studium (Erststudium und jedes Folgestudium) werden Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nur für die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verwaltungsdienstleistungen erhoben. Für weiterbildende Fernstudiengänge, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, werden zusätzliche Gebühren nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung erhoben. Die im Rahmen des Studiums zu erbringenden Hochschulprüfungen einschließlich der Promotionsverfahren sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschuleinrichtungen sind gebührenfrei, soweit nicht besondere Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beansprucht werden.
     
  2. Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen der Studierendenverwaltung sowie für Verwaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Studium, die infolge von Versäumnissen der bzw. des Studierenden anfallen, werden Verwaltungs- bzw. Säumnisgebühren nach Maßgabe der Anlage 1 erhoben.
     
  3. Auf Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des § 44 des Landeshochschulgesetzes, die auf Grundlage der Immatrikulationsordnung der Universität Rostock an der Universität Rostock eingeschrieben sind, sind die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

§ 3 Gebühren für Gasthörer, für Weiterbildung, weiterbildende Studien und postgraduale Studiengänge

Für die Teilnahme an der wissenschaftlichen Weiterbildung, an weiterbildenden Studien sowie für postgraduale Studiengänge, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, und für die Teilnahme als Gasthörerin oder Gasthörer an Veranstaltungen der Universität Rostock werden Gebühren nach Maßgabe der Anlage 2 erhoben.

§ 4 Gebühren und Auslagen bei Inanspruchnahme von Leistungen der Universitätsbibliothek Rostock einschließlich des Patent- und Normenzentrums (PNZ) der Universitätsbibliothek Rostock und des Universitätsarchivs

Bei Inanspruchnahme der Leistungen der Universitätsbibliothek Rostock und von Leistungen des PNZ und des Universitätsarchivs werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 erhoben. Im Übrigen ist die Benutzung der Universitätsbibliothek Rostock, des PNZ und des Universitätsarchivs für Mitglieder der Universität Rostock gebührenfrei.

§ 5 Gebühren für die Teilnahme am Hochschulsport

Für die Teilnahme am Hochschulsport ist von den Teilnehmern eine Kursgebühr nach Anlage 4 in Abhängigkeit von den Kosten der Vorhaltung des betreffenden Kurses zu leisten. Aus dem jeweils geltenden Kursprogramm ergibt sich, ob für ein bestimmtes Kursangebot eine besondere Gebühr erhoben wird. Die besondere Gebühr wird ermittelt, indem die Summe der durch die Vorhaltung des Kurses der Universität entstehenden besonderen Kosten durch die Zahl der Kursteilnehmer geteilt wird. die Kursgebühr und die besondere Gebühr werden fällig, nachdem dem Antrag auf Teilnahme an dem Kurs durch die zuständige Stelle entsprochen wurde.

§ 6 Gebühren für Sprachkurse und weitere Leistungen des Sprachenzentrums

Für die Teilnahme an Sprachkursen der Universität Rostock und weitere Leistungen des Sprachenzentrums werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Anlage 5 erhoben.

§ 7 Allgemeine Mahngebühren bei Säumnis, Gebühren bei Karten- oder Schlüsselverlust

  1. Soweit sich aus der Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen oder der Nutzung von Einrichtungen der Universität Rostock Verpflichtungen für den Nutzer ergeben (z.B. Verpflichtung zur Rückgabe von Gegenständen, zur Zahlung von Gebühren), können auch dann, wenn die Inanspruchnahme oder die Nutzung gebührenfrei erfolgt, Säumnisgebühren erhoben werden, wenn die Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Sofern nicht in einer der Anlagen zu dieser Gebührenordnung besondere Mahn- oder Säumnisgebühren festgelegt sind, können mit der erstmaligen Mahnung Säumnisgebühren in Höhe von 20 €, mit der zweiten Mahnung Säumnisgebühren in Höhe von 30 € erhoben werden.
     
  2. Bei Verlust einer Magnetkarte für den Zugang zu Räumlichkeiten der Universität Rostock und bei Verlust eines Schlüssels des mechatronischen Schließsystems wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € zusätzlich zu den Wiederbeschaffungskosten erhoben.

§ 8 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV entsprechend anzuwenden.

​​​​​​​§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 

Die bisherige Hochschulgebührensatzung der Universität Rostock vom 25.04.2007 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.10.2015 tritt zugleich außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Universität Rostock vom 1. Februar 2017.

Rostock, den 6. März 2017
Der Rektor der Universität Rostock
Universitätsprofessor Dr. Wolfgang D. Schareck

 

 

Anlagen

Anlage 1: Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit dem Studium an der Universität Rostock

Im Zusammenhang mit dem Studium an der Universität werden Gebühren bei Vornahme der folgenden Amtshandlungen erhoben:

  1. Zweitschrift des Studentenausweises, Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses  oder Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades
    14,- € 
  2. Verspätete Einschreibung oder Rückmeldung, nachträgliche Änderung des Belegens sowie verspätete Gebührenzahlung durch den Studierenden 
    14,- € 
  3. Zweitschrift der Bestätigung von Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung
    12,- € 

Anlage 2: Gebühren für Weiterbildung, Fernstudium, Aufbaustudiengänge sowie Gasthörergebühren

An der Universität Rostock werden neben der allgemeinen Gasthörergebühr zur Finanzierung der entstehenden Kosten bei Angeboten der Wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums sowie bei Aufbaustudiengängen folgende Gebühren auf Grundlage des Landeshochschulgesetztes § 31 Abs. 2 und des aktuellen Gebührenerlasses des Finanzministeriums MV erhoben:

  1. Allgemeine Gasthörergebühr   
  • 46 Euro für jedes Semester
  • Die Gasthörergebühr wird nicht erhoben von Flüchtlingen, die über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz verfügen und einen entsprechenden Nachweis mit dem Antrag auf Zulassung zur Gasthörerschaft vorlegen.

 

2. Rahmengebühren für weiterbildende Studien

  • Als Grundlage für die Erhebung der Gebühr dient für jedes Angebot nach Punkt 2.1. und Punkt 2.2. eine gesonderte Kalkulation. Diese ist auf Verlangen den Teilnehmenden zugänglich zu machen.
  • Die Universität Rostock kann bedürftigen Studierenden auf Antrag eine Ermäßigung der Gebühr gewähren. Die Bedürftigkeit ist nachzuweisen. Es besteht auch bei Nachweis der Bedürftigkeit kein Rechtsanspruch auf Ermäßigung.

 

2.1. Rahmengebühren für Studiengänge Von 4.000 Euro bis 13.000 Euro

2.2. Rahmengebühren für Module aus den Studiengängen Von 750 Euro bis 4.000 Euro

2.3  Rahmengebühren für die Verlängerung des Studiums über die Regelstudienzeit hinaus Von 300 Euro bis 500 Euro je zusätzliches Semester

 

3. Sonstige Gebühren

 

3.1. Gebühren für die Anrechnung und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Studiengänge 90 Euro

3.2. Gebühren für hochschuldidaktische Weiterbildung

        60 Euro je Workshoptag

 

3.3.   Gebühren für besondere Leistungen

         54 Euro je angefangene Stunde

Anlage 3: Gebühren und Auslagen bei Inanspruchnahme von besonderen Leistungen der Universitätsbibliothek einschließlich des Patent- und Normenzentrums und des Universitätsarchivs

  1. Mahngebühren bei Überschreiten der Leihfrist je Mahnung und Verbuchungseinheit 
  • erste Mahnung (nach einer Woche)                            2,00 €             
  • zweite Mahnung (nach zwei Wochen)  zuzüglich        3,00 €             
  • dritte Mahnung (nach drei Wochen) zuzüglich            4,00 €


    2. Verwaltungsaufwand für Ersatzleistungen

    2.1. Ersatz eines Benutzerausweises bei Verlust oder Beschädigung                                          5,00 €

    2.2. Ersatz eines Barcodedatenträgers bei Verlust oder Beschädigung                                        2,50 € 

    2.3. Ersatz für verlorengegangene oder beschädigte Werke

    2.3.1. Kosten für die Beschaffung, wenn die Bibliothek die Beschaffung übernimmt, je Werk    10,00 €

    2.3.2.  Kosten für die Einarbeitung je Werk                                                                                  20,00 €

    2.3.3.  Darüber hinaus hat der Benutzer die Kosten für das Ersatzexemplar zu entrichten bzw. ein identisches Ersatzexemplar abzuliefern.

 

          3. Dauerschließfächer ,  Schließfächer 

          3.1. Nutzungsdauer bis 10 Tage                                                  1,00 €

          3.2. Nutzungsdauer bis 30 Tage                                                  3,00 €

          3.3. Nutzungsdauer bis 60 Tage                                                  6,00 €

          3.4. Räumung durch das Bibliothekspersonal                            10,00 €

          3.5. Ersatz Schließfachkarte                                                        5,00 €

          3.6. Ersatz Schließfachschlüssel                                                15,00 €

 

4. Bestellung von Informationsmitteln im auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe)

4.1. je aufgegebene Bestellung im deutscher Leihverkehr               1,50 € inkl. Kopien bis 20 Seiten

        Kopien pro weitere angefangene 20 Seiten, zusätzlich            2,00 €

4.2. je aufgegebene Bestellung im internationaler Leihverkehr        2,50 €

4.3. Die Kosten der von Mitgliedern und Angehörigen der Universität Rostock veranlassten Bestellungen trägt die Universitätsbibliothek, soweit es die verfügbaren Haushaltsmittel zulassen. 

4.4. Besondere Auslagen und auf Veranlassung des Benutzers entstandene Mehrkosten sind vom Benutzer zu tragen. Bestimmungen der Leihverkehrsordnung und der onlineFernleihe des GBV sind zu beachten. Im GBV werden Bestellungen bis zu 8,00 € in der Regel ohne Rückfrage bearbeitet. In der Internationalen Fernleihe können weitere Kosten der gebenden Bibliothek auftreten.           

       

5. Anfertigung von Kopien und Digitalisaten

5.1. Anfertigung von Kopien durch das Bibliothekspersonal je Seite                         0,25 €

5.2. Anfertigung eines eBook und von hochwertigen Digitalisaten durch das Bibliothekspersonal -  Grundgebühr (Seitenpreis wird zusätzlich berechnet)   

                                                                                                                                 10,00 €

5.3. Anfertigung von Digitalisaten durch das Bibliothekspersonal je Seite                0,25 €

5.4. Bei aufwändigen Arbeiten, Sonderwünschen oder objektbedingten Erschwernissen (z.B. Ausschnittsvergrößerungen, Aufnahmen des Buchschnitts, nur unter Hinzuziehung eines Restaurators  bearbeitbare Vorlagen, komplizierte Digitalisierungen Alter Drucke, Musikalien, Handschriften, Großformaten oder spezieller Materialien, Anfertigungen von Fotos als Druckvorlage, Bildbearbeitung etc.) wird zusätzlich zu dem Preis für das Produkt ein Entgelt nach dem benötigten Zeitaufwand berechnet. 

                    entsprechend Aufwand:  pro angefangene 15 Minuten                       15,00 €

 

6.    Datenausgabe

6.1. Computerausdruck je A4 Seite s/w                                      0,10 €

6.2. Computerausdruck je A4 Seite farbig                                   0,20 €

6.3. Ausgabe auf Datenträger CD, DVD etc.                               2,00 €

6.4. Lieferung von Patentschriften als PDF-Dokument bis zu 50 Patentschriften pro PDF-Dokument                   

                                                                                                   0,50 €

weitere Patentschriften pro PDF-Dokument                              0,10 €

 

7. Sachauskünfte und Recherchen mit besonders hohem Aufwand

7.1. Aufwand bis eine halbe  Stunde                            kostenfrei

7.2. Aufwand über eine halbe Stunde,  je weitere angefangene halbe Stunde       28,00 €

 

8. Patent- und Normenzentrum (PNZ)

8.1. Auftragsrecherchen[1]

8.1.1. Patente

  • Recherchen zum Stand der Technik, je Land                 100,00 €         
  • ab sechs Länder pauschal                                              600,00 €         
  • Namensrecherchen (pro Name)                                       65,00 €           
  • Familienrecherche (pro Patentnummer)                           30,00 €           
  • Patentstatistische Analysen (pro Anfrage)                        55,00 €

 

8.1.2. Marken

  • Recherche DE-, EU-, IR-Marken (pro Wort bzw. Bild)     50,00 €   
  • Weitere Länder, je Land (pro Wort bzw. Bild)                  30,00 €  
  • pro Inhabername                                                             30,00 €

 

8.1.3. Eingetragenes Design

  • Recherche eingetragene DE-, EU-, IR-Designs (pro Muster und Warenklasse)     110,00 €         
  • Weitere Länder, je Land (pro Muster und Warenklasse)                                           55,00 €           
  • pro Inhabername                                                                                                       65,00 €

 

8.1.4. Auskünfte zum Rechtsstand

  • Schutzrechtsbereich Deutschland (pro Aktenzeichen / pro Familienmitglied)         1,00 €             
  • Weitere Länder, je Land (pro Aktenzeichen / pro Familienmitglied)                        5,50 €

 

8.1.5. Patentüberwachung

  • pro Suchprofil und Land, jährlich                              50,00 €
  • ab sechs Länder pro Suchprofil jährlich pauschal  300,00 €
  • pro Erfinder-/Anmeldername, jährlich                       65,00 €  
  • Auswertung nach inhaltlichen Kriterien, jährlich        55,00 €  

 

Einrichtung und fachliche Betreuung automatisierter Alerts

  • pro Suchprofil und Land, jährlich                             30,00 €
  • ab sechs Länder pro Suchprofil jährlich pauschal  190,00 €

 

8.1.6. Markenüberwachung

  • DE-, EU-, IR-Marken (pro Wort) jährlich                                                         205,00 €
  • Weitere Länder, je Land (pro Wort) jährlich                                                      25,00 €
  •  jede weitere Wortmarke pro Auftraggeber (DE-, EU-, IR-Marken) jährlich      50,00 €
  • DE-, EU-, IR-Marken (pro Bild) jährlich                                                           205,00 €
  • Jede weitere Bildmarke pro Auftraggeber (DE-, EU-, IR-Marken) jährlich        50,00 €
  •  pro Inhabername, jährlich                                                                                65,00 €

 

8.1.7. Überwachung eingetragener Designs

  • eingetragene DE-, EU-, IR-Designs (pro Muster und Warenklasse), jährlich   205,00 €
  •  pro Inhabername, jährlich                                                                                  65,00 €

 

8.1.8. Rechtsstandüberwachung  

  • pro Aktenzeichen, jährlich 14,00 €

 

8.2. Erstattung von Auslagen

Anfallende Datenbankkosten für Anschalt- und Übertragungsgebühren, für Dokumentennachweise sowie für automatisierte Alerts werden zzgl. zum ausgewiesenen Entgelt in Rechnung gestellt. Erfordert die Recherche die Bereitstellung eines zeitlich befristeten Datenbankzugangs werden die Kosten ebenfalls zzgl. zum ausgewiesenen Entgelt in Rechnung gestellt. Die Kosten für lizensiertes Papier werden in Rechnung gestellt. Für Hochschulangehörige des Landes M-V sind dienstlich veranlasste Auftragsrecherchen gebührenfrei.            

              

9.    Archivbestände

9.1. Die Nutzung der Archivalien ist für nicht-kommerzielle wissenschaftliche, publizistische, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche Zwecke sowie zur Klärung persönlicher rechtlicher Anliegen gebührenfrei, soweit dabei keine Rechercheaufträge an Mitarbeiter des Archivs erteilt werden. Soweit für Recherchen im Archiv Leistungen von Mitarbeitern des Archivs beansprucht werden (Auftragsrecherchen), sind dafür Gebühren gemäß Anlage 3, Ziffer 7 zu entrichten. Vor Beginn der Recherche wird dem Auftraggeber der Recherche der voraussichtliche Zeitaufwand und die daraus resultierende Gebührenhöhe mitgeteilt; die Recherche wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers in Bezug auf die geltend gemachten Gebühren ausgeführt. Die Gebühren sind auch bei negativem Suchergebnis zu entrichten.

9.2. Ausfertigungen und Beglaubigungen

9.2.1. Ausfertigung von Urkunden und Zeugnissen                                                            38,00 €

9.2.2. Beglaubigung von Archivalien: für den ersten Abdruck eines Dokuments                  5,00 €

                                   für jeden weiteren Abdruck                                                                3,00 €

 

10. Erstattung für Porto und Verpackung[2] 

entsprechend Aufwand mindestens       3,00 €

 

11. Kommerzielle Nutzung der Bibliotheks- und Archivbestände

Eine kommerzielle Nutzung der Bibliotheks- und Archivbestände erfolgt in der Form zivilrechtlicher Nutzungsverhältnisse auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

Anlage 4: Gebühren für die Nutzung des Hochschulsportes

 

Die Kursgebühren betragen pro angebotenem Sportprogramm im laufenden Studienjahr

1. bei Spieltreffs

  • für Studierende                               10,- €
  • für Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen     20,- €
  • für Gäste – Alumni                          30,- €
  • Senioren / Seniorinnen                   10,- €

 

2. bei Sportkursen mit Trainer(in) / Übungsleiter(in)

  • für Studierende                            15,- €
  • für Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen  30,- €
  • für Gäste – Alumni                       45,- €
  • Senioren / Seniorinnen                 15,- €
  •  

Besondere Kurse, deren Kostenintensität höher ist als in Ziffer 1 und 2, werden im jeweils gültigen Sportprogramm gesondert ausgewiesen. 

Die Gebühr wird bei mit der Anmeldung fällig.

Anlage 5: Gebühren für Leistungen des Sprachenzentrums

 

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Die Universität erhebt für die Teilnahme an Sprachkursen, Prüfungen und E-Learning-Modulen des Sprachenzentrums Teilnahmegebühren sowie für die unten genauer beschriebenen Verwaltungsdienstleistungen Verwaltungsgebühren.

1.2 Studierende der Universität Rostock sind von der Pflicht zur Zahlung der Teilnahmegebühren befreit, wenn die Teilnahme an Sprachkursen als Pflichtmodul, wahlobligatorisches Modul oder Wahlmodul (auch als IDS-Modul) Bestandteil des Curriculums der von den Studierenden gewählten grundständigen Studiengänge ist. 

E-Learning-Module sind hiervon ausgenommen.

Ausländische Studierende sind von der Pflicht zur Zahlung von Teilnahmegebühren und Verwaltungsgebühren befreit, falls und soweit sich aus den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden und für die Universität Rostock verbindlichen Vereinbarungen Gebührenfreiheit ergibt.

1.3 Die Teilnahmegebühren für Sprachkurse sind jeweils nach Zuweisung eines Kursplatzes durch das Sprachenzentrum zur Zahlung fällig. Die Teilnahmegebühr für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber ohne Belegung des entsprechenden Vorbereitungskurses wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.

Nach der Zuweisung eines Kursplatzes kann auf schriftlichen Antrag an das Sprachenzentrum ein Rücktritt gewährt werden, wenn durch das Nachrücken eines anderen Interessenten die Zahl der Kursteilnehmer gleich bleibt. In diesem Fall entfällt nach dem Rücktritt die Pflicht zur Entrichtung einer Teilnahmegebühr. Der Rücktritt ist nach der erstmaligen Kursteilnahme ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Anerkennung eines Rücktritts besteht nicht.

Auf Verlangen ist die ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühren nachzuweisen.

1.4 Entrichtete Gebühren werden grundsätzlich nur erstattet, wenn Sprachkurse vom Sprachenzentrum abgesagt werden. Eine Erstattung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.

1.5 Für die Abgeltung von nicht durch das Sprachenzentrum verursachten Mehraufwendungen (Zweitschrift von Prüfungszeugnissen) werden Verwaltungsgebühren nach Anlage 1, Ziffer 1 entsprechend dieser Gebührensatzung erhoben.

 

2. Für die Nutzung der Lehrangebote des Sprachenzentrums werden folgende Gebühren erhoben:

2.1 Für Sprachprüfungen im Auftrage externer Zertifizierungsinstitutionen (z.B. TestDaF-Institut, Instituto Cervantes, TOEFL) werden Gebühren oder Entgelte nach Maßgabe der Gebührenregelung der entsprechenden Institutionen erhoben.

2.2 Für den Einsatz von E-Learning-Modulen externer Anbieter anfallende Nutzungsgebühren bemessen sich nach den Festlegungen des jeweiligen Anbieters. Die Summe der pro Kurs anfallenden Kosten wird durch die Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer geteilt. Zur Begrenzung der auf die einzelnen Kursteilnehmer entfallenden Gebühren wird bei der Kalkulation eine angemessene Mindestteilnehmerzahl zugrunde gelegt. Diese Kalkulation ist auf Verlangen den Teilnehmerinnen und Kursteilnehmern zugänglich zu machen. Eine Befreiung von der Zahlung dieser Gebühren ist nicht möglich.

2.3 Für die Teilnahme an Sprachkursen (einschließlich der dazu gehörigen Prüfungen) wird von den Studierenden, die an der Universität Rostock immatrikuliert sind, sowie von Doktoranden, sofern sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität Rostock stehen, eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro für 4 SWS erhoben.

2.4 Für die Teilnahme an Sprachkursen wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität, von Doktoranden, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität Rostock stehen, sowie - im Rahmen verfügbarer Kapazitäten – von anderen Personen/Dritten eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro für 4 SWS erhoben.

 

3. Für weitere Dienstleistungen des Sprachenzentrums werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

3.1 Für das Ausstellen des UNIcert-Zertifikats wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

3.2 Für das Ausstellen eines DAAD-Sprachzeugnisses für Studienbewerber wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

3.3 Für die Latinumsprüfung einschließlich des Ausstellens der darauf bezogenen Bescheinigungen wird gegenüber Personen, die nicht als Studierende an der Universität Rostock immatrikuliert sind, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.


[1] zzgl. zum ausgewiesenen Entgelt werden weitere Kosten für Ausgabe der Rechercheergebnisse nach Pkt.6 und/oder Auslagen nach Pkt. 9 erhoben.

[2] außer bei Mahnungen, da Porto mit Mahngebühren pro Titel pauschal enthalten und Anteil des Postversandes gering ist