Formula Concordiae 1563

Formula Concordiae 1563

Die Formula Concordiae von 1563 stellt einen Kompromiss der an der Universität Rostock beteiligten und interessierten Mächte dar: das waren die Herzöge Johann Albrecht I. und Ulrich III., die Stadt Rostock (Rat und Bürgerschaft) sowie die Universität (Professoren des Rates und der Fürsten). Mit der Formula Concordiae begann eine Blütezeit der Universität Rostock. Sie war nun eine evangelisch-lutherische Universität mit dem umfassenden Auftrag, Pastoren und weltliche Amtsträger professionell auszubilden, die dann im Dienst des frühmodernen Staates stehen sollten, dessen Bereich öffentlicher Aufgaben sich im 16. Jahrhundert erheblich erweiterte.

Die Universität Rostock erhielt mit der Bewilligung von 500 Gulden jährlich durch den Rat und 3.000 Gulden jährlich durch die Herzöge eine Vervielfachung ihrer Einkünfte und konnte ihr Ausbildungsangebot entsprechend erweitern. Unabhängig von der ungleichen Verteilung in der Finanzierung begründete die Formula Concordiae im Wege des Kompatronats die gleichgewichtige Teilhabe der Landesherren sowie der Stadt Rostock an der Gestaltung der Universität.

Die Funktionen der akademischen Selbstverwaltung wurden gleichberechtigt an die Professoren des Rates und der Landesherren vergeben. Die Regelungen der Gerichtsbarkeit wahrten die Ansprüche auf Herrschaft sowohl der Landesherren, wie der Stadt Rostock und der Universität. Die Formula Concordiae machte die Universität Rostock groß und attraktiv. Ihre Blüte dauerte bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein, bis die allgemeine Finanzkrise auch die Universität erreichte.

Das Kompatronat wurde im 18. Jahrhundert durch Gründung der herzoglichen Universität Bützow (1760-1789) außer Kraft gesetzt, 1827 vertraglich endgültig aufgelöst. Seitdem untersteht die Universität Rostock allein dem Land Mecklenburg.

Kersten Krüger, 22. November 2005.

Eigentlicher Abdruck
Formulae
Concordiae,
So


Anno 1563, den 11. Maii
zwischen
I. I. F. F. Gn. Gn. Denen
Hertzogen zu Mecklenburg &c. &c.
Und
Einem Ehrbahren Raht der Stadt
Rostock wegen der Universität daselbst getroffen.


Rostock
Gedruckt durch Johann Weppling, Hoch.-Fürstl. und Acad.
Buchdruckern


Anno MDCCVII [1707]

Zu wissen, nachdem
sich langwirige Irrungen
und Spann zwischen den
Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten
und Herrn, Herrn Johann
Albrechten und Herrn Ulrichen Gebrüdern, Hertzogen
zu Meckelnburg, Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard, Herrn und I. F. Gn.
Vorahnherrn Vattern und Vättern hochlöblicher milderseliger
Gedechtnus an einem und Burgermeistern unnd
Raht I. F. Gn. Stadt Rostock anders theils, wegen
beständiger und gebürlicher Verordnung und Bestellung eines
rechtschaffenen Concilij und sonsten Auffrichtung guter
Christlicher und Ehrbarer Policey und Ordnung in der
Universität zu Rostock erhalten, daß solch Irrung und Spann
auff heut Dato durch Verleihung des Allmächtigen auf vor-
hergehende vielfältige Unterhandlung nachfolgender Gestalt
gäntzlich beygelegt, auffgehoben und vortragen seynd.

Anfänglich ist im Nahmen der heiligen unzertheilten
Dreyfaltigkeit beliebt und bewilliget worden, daß die
Anno 1419 auffgerichtete Universität zu Rostock bey
der wahren Erkäntnus und Bekäntnus des Heiligen allein
Seligmachenden Götlichen Worts, Inmassen dasselbige
(Gott Lob und Danck) zu Zeit dieser auffgerichteten Christ-
lichen Concordien und Vertrags, in derselben auch Prophe-
tischer und Apostolischer Schrift, den heiligen vier Christ-
lichen Symbolis, und der Augspurgischen Confession aller-

Zu wissen, nachdem
sich langwirige Irrungen
und Spann zwischen den
Durchleuchtigen Hochgebohrnen Fürsten
und Herrn, Herrn Johann
Albrechten und Herrn Ulrichen Gebrüdern, Hertzogen
zu Meckelnburg, Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard, Herrn und I. F. Gn.
Vorahnherrn Vattern und Vättern hochlöblicher milderseliger
Gedechtnus an einem und Burgermeistern unnd
Raht I. F. Gn. Stadt Rostock anders theils, wegen
beständiger und gebürlicher Verordnung und Bestellung eines
rechtschaffenen Concilij und sonsten Auffrichtung guter
Christlicher und Ehrbarer Policey und Ordnung in der
Universität zu Rostock erhalten, daß solch Irrung und Spann
auff heut Dato durch Verleihung des Allmächtigen auf vor-
hergehende vielfältige Unterhandlung nachfolgender Gestalt
gäntzlich beygelegt, auffgehoben und vortragen seynd.

Anfänglich ist im Nahmen der heiligen unzertheilten
Dreyfaltigkeit beliebt und bewilliget worden, daß die
Anno 1419 auffgerichtete Universität zu Rostock bey
der wahren Erkäntnus und Bekäntnus des Heiligen allein
Seligmachenden Götlichen Worts, Inmassen dasselbige
(Gott Lob und Danck) zu Zeit dieser auffgerichteten Christ-
lichen Concordien und Vertrags, in derselben auch Prophe-
tischer und Apostolischer Schrift, den heiligen vier Christ-
lichen Symbolis, und der Augspurgischen Confession aller-

und gemeiner Stadt sonderlich verpflicht und verwandt seyn sollen, von der Stadt Einkommen, Geistlich oder Weltlich, wie sich der Raht dessen mit ihrer Gemeine und wol wird vergleichen und vereinigen können, jährlichs besolden und unterhalten wollen: Doch alles auch mit dem Vorbehalt, wie hernacher auch weiter und mehr angezeiget werden sol: Da die Universität zerrunne oder gantz abginge, daß alßdan auf gleiche Fälle, wie jtzo von der Universität angezogen, alles daß [sic], so vom Raht und gemeiner Stadt von Häusern, Wohnungen, jährlichen Hebungen und sonsten darzu geschlagen, oder jtzo in der Concordien zu ihrem Theil geschlagen und zu der Universität gewandt, gemeiner Stadt Rostock wiederumb als ihr eygen Gut heimbfallen, und sie desselben wiederumb in derselben Nutz zu verwenden und gebrauchen, macht haben solle, ohne Unterscheidt und einige Einrede.

Nach dem auch die Universität den Raht daselbst wegen acht hundert Gulden Reinisch jährlicher Hebung, von achtzig Jahren hero in Anspruch und Foderung haben könte, und gemelter Raht jährlichs fünff hundert Gulden zu Unterhaltung etlicher mehr Professorn, über obgenannte zwene Theologos und einen Juristen, in allen vormahls gepflogenen Handlungen zu geben und zu erlegen sich erbotten: Als ist solch Erbieten des Rahts auff dißmahls auch angenommen worden, doch daß solche jährliche fünff hundert Gulden einkommen vom Raht und Gemeine der Stadt Rostock fürderlich der Universität auch genugsamb versichert und gewisse gemacht werden, und will E. E. Raht von solchen fünf hundert Gulden jährliches Einkommens für sich unterhalten und besolden noch einen Juristen, einen Physicum oder Medicum, und zum wenigstens vier Artisten, und sol dem Rahte, wie er sich der besoldung oder Dienstbestallung halben mit solchen seinen Professorn am bequemisten wird vergleichen oder überein kommen mögen, vorbehalten seyn und frey stehen.

Damit aber auch E. E. Raht und gemeine Stadt solche fünff hundert Gulden jährlicher Hebunge desto baß erschwinden, auch ohne große Beschwerunge die Übermaß über solche fünff hundert Gulden, so einiger vonnöten seyn wolte, damit des Rahts Professorn unterhalten werden sollen, hinzu zu legen haben mögen: Als ist auch bewilliget und nachgegeben worden, daß E. E. Raht das Frater Closter mit seinem An- und Zubehörungen und Hüre oder Miedgelde aus den Wohnungen kommende, inmassen E. E. Raht itziger Zeit dasselbige inne hat und besitzt, für sich behalten solle und müge, und mag Ein Raht das Locarium oder Miedgelt aus demselbigen Frater Closter auch zu Besoldung eines oder mehr seiner Professoren seines gefallens auff wenden.

Zu deme sol Einem Rahte noch zu Unterhaltung seiner Professorn zwantzig Marck Lübisch jährlicher Rente von dem Locario der Regentien des Einhorns, welche in dieselbige Regentie von einen Thumherrn zu Lübeck N. legieret, von den Magistris Regentialibus oder Vorwesern derselben jährlichs verreicht und gegeben werden, und sol demnach obgemelte Anforderung oder Zuspruch der Universität und männigliches, der einig Interesse daran haben mag, wieder den Raht zu Rostock wegen oberwehnter acht hundert Reinischer Gulden jährlicher Einkommen und der derenthalben noch schuldigen Außstandes hiemit gäntzlich erlöschen, todt und abe, auch vielgemelter Rath und gemeine Stadt Rostock, oder weme solches vonnöthen seyn mag, solcher Zuspruch und Forderung halben, hiemit und krafft dieses Vertrags auch nebenst dem durch eine besondere Quitantz des Ehrwürdigen Concilij, bey vollenziehung dieses Vertrags genugsamb quitiret seyn.

Es ist auch ferner bewilliget und eingereumet worden, daß der Raht der Collegiaten und sonsten die alten Einkommen der Universität, (davon die alten Collegiaten, so noch

am Leben, beständige Register billig fürlegen und Rechenschaft bestellen mügen), wo dieselbigen verhanden, einziehe und mit zu seiner Professorn Besoldung und derselbigen Unterhaltung gebraucht, damit abermahls gemeiner Stadt Bürde erleichtert und E. E. Raht seine Professorn desto bequemer und ohn alle Beschwerunge versorgen und unterhalten müge.

So viel aber nun die Collegia, Regentien und Häusere der Universität, darin die Studenten ihre Wohnung und Aufenthalt haben müssen, und derselbigen Verwaltung belangt, ist billig und zur Einigkeit in der Universität dienlich und zum höchsten nötig, daß in ein jede Regentie (außbescheiden das Frater Closter, welches mit aller seiner zubehörung, Hüre und andern, E. E. Rahte dermassen und zu der Behueff, wie obstehet, vorbehalten seyn sol) zwene Professores, einer der Fürsten, der ander des Rahts zugleich als Auffsehre und Præsidentes Regentiales über die Studenten und Jugend, so darinne bestellet, vom Ehrwürdigen Concilio zum fürderlichsten und bald nach vollenzogner dieser Concordien verordnet werden. Und sol zur Zeit solcher Verordnung und Bestellung der Collegien und Regentien auch M. Arsenius, ob er wol eines hohen Alters, nicht fürbey gegangen, sondern von wegen E. E. Rahts im Pœdagogio, Porta cœli genant, nebenst M. Joanne Posselio, für einen Magistrum oder Præsidentem Regentialem, die Zeit über seines Lebens, oder so lang Ihm selbst dasselbe gelegen, und Er solchem Ambt Leibes Vormügenheit halben wird ob seyn können, geduldet und keines Weges removirt werden, und sol Ihm nach seinem Todt ein Fürstlicher Professor succediren. Oder [es sol] ein Fürstlicher Professor an M. Joannis Posselij stett, da derselbige für [=vor] Arsenio abstehen würde, für einen Magistgrum Regentialem zugeordnet werden.

Zum andern ist auch verhandlet und allerseits einmütiglich bewilligt, beschlossen und angenommen worden, daß alsbald nach vollenzogener dieser Christlichen Concordien, umb mehrer Einigkeit willen in der Universität, auß den Fürstlichen und des Rahts Professoren, so itzo gegenwertig in der Universität, ein Corpus gemacht, und auß dem mittel der Fürstlichen und des Rahts Professorn zugleich ein rechtschaffenes Concilium bestellet und verordnet werden sol. Jedoch dieser gestalt, daß solch concilium nicht mit mehren als mit achtzehen Personen, das ist neun auß den Fürstlichen und neun außen des Rahts Professorn, aller Facultäten besetzt werde, und sollen solche erwehlte Conciliarij Academiæ, der Fürsten und Rahts Professorn, ihre gebührende Session im Concilio wechselweise halten: Nemblich daß nach Ordnung der Facultäten, nach einem Fürstlichen Professorn einer des Rahts, und herwiederumb ein Fürstlicher Professor oder Conciliarius nach eins Raths Professorn seine Stimme und Session habe und halte. Es sol auch dise anzahl Conciliariorum Academiæ zu keinen Zeiten überschritten, und so dick und offt einer von den Conciliariis der Fürsten oder des Rahts, etwan umb seiner besseren Gelegenheit willen, von seinem Dienst abstehet, oder aber sonsten mit Tod abgeht, sol desselben stelle im Concilio mit einem andern Professorn, der dem Abgestandenem oder Verstorbenem in seiner Lectur und Profession succedire, ersetzet werden, ohn männiglichs einrede.

Mit den Artisten aber sol es diese Gelegenheit haben, dieweil dieselbigen nicht alle zugleich auff einmahl wegen der bestimbten gewissen Anzahl Conciliariorum ins Concilium können oder mügen recipirt werden, daß so oft ein Artist, welcher ein Conciliarius von seinem Dienste absteht oder mit Tode verfelt, ihm der älteste Artist, welcher biß auf solche zeit kein Conciliarius gewesen, alsdan succediren und ins Concilium recipiret werden sol.

Es sol auch U. Gn. Fürsten und Herrn, deßgleichen auch E. E. Raht frey stehen, an der verstorbenen oder abgestandenen Professorn statt, nach I. F. Gn. und ihrer Gelegenheit auff vorgehende nomination jedestheils verordenter Professorn, andere zu verordnen und zu bestellen. Und wanner das Ehrwürdige Concilium dermassen, wie obsteht, nohttürftig bestellet und besetzt, sol keiner im Concilio und gemeltem Collegio artium sich einiger superiorität über den andren mehr als er ratione suæ dignitatis & officij wol befugt, anmassen noch gebrauchen.

Dieweil auch das Collegium oder Facultas artium biß dahero allein mit des Rahts Professorn ist bestellet gewesen, so ist auch für nutzsamb und nöthig erachtet und derowegen bewilliget worden, daß dieselbige Facultät mit acht Professoribus artium, vier der Fürsten und vier des Rahts alsbald besetzt, und sollen fürnemlich die Professores artium, welche Consiliarij, in solche Facultät aufgenommen und da die anzahl auß denselben respective nicht erfüllet werden konte, sollen die eltesten Artisten, damit die anzahl complirt werden müge, so viel des von nöthen, auch mit in solche Fakultät recipirt werden. In den dreyen hohen Facultäten aber sollen alle Doctores, welche publici Professores der Fürsten oder des Rahts, ohne unterscheidt in die Facultates auffgenommen werden, und alle dignitates und commoda derselben nach seiner Ordnung mit participiren.

Zum dritten, ist auch behandlet, bewilliget und angenommenworden, daß der Rector Academiæ, nach Ordnung der Faculteten, als nemblich nach einem Fürstlichen Professorn einer des Rahts, und also herwiederumb nach einem des Rahts ein Fürstlicher Professor vom Ehrw: Concilio erwehlet werde, und wanner solche Wahl des Rectoris geschicht, daß als dann zur selbigen Zeit und in einer Stunde

oder in continenti auch ein Promoter Academiæ generalis eligirt, und dem neuen Rectori als ein Assessor in fürfallenden Sachen, da des gantzen Concilii Gegenwärtigkeit nach Ordnung der alten Statuten nicht von nöthen, zugeordnet werden solle. Und wo ein Fürstlicher Professor, Theologus, Medicus oder Artist Rector, der Promoter jederzeit ein Jurist des Rahts erwehlet werde, und also herwiederum.

Es sol auch hinfürtan keinem Rectori sein Rectorat, wie bißanhero ein Mißbrauch gewesen, prorogirt oder auff eine lengere Zeit als ein halbes Jahr erstreckt werden, in keinem wegk.

Und als dann außen vorgehnden Artikeln so viel vermercket worden, daß in den vier Faculteten, aus einer jeden nicht so viel Personen als aus der andren in das Ehrw. Concilium nicht können oder mügen assumirt und auffgenommen werden, ist umb mehrer Richtigkeit willen bey diesem Artickel für gut angesehn, auch angenommen und bewilliget worden, daß das Rectorat Ampt in den dreyen hohen Faculteten, einer Personne gleich so offt als der andren vom Ehrw: Concilio committirt und befohlen werde, und wird also die Ordnung der Election Rectoris die Medicos, welcher nur zwen im Concilio seyn, nicht so offt als andrer Facultet Personen treffen.

So viel den Eydt belanget, den der Rector in Annehmung seines Recotrats leisten sol, ist derhalben diese Vergleichung entlich getroffen und gewilliget, daß der Rector hinforter, zu jeder Zeit seiner Erwehlung und Annehmung des Rectorats, an Orten, Zeiten und Stelle, wie bißhero gebreuchlich gewesen, also schweren solle.

Ich N. Rector der Universitet Studii, in der Stadt Rostock, gelobe und schwere, daß ich die gantze Universitet und derselben Statuten wircklich nach meinem Wissen und Vermügen wil exequiren und nachsetzen, in ihren Rechten und Freyheiten zu erhalten, und will der D. H. F. und H.

der Hertzogen zu Mecklenburg, meiner gnädigen Lands-Fürsten und Herrn, der löblichen Universitet, des Rahts und gemeiner Stadt Rostock Nutz, Frommen und Ehre zugleich und ohn unterscheid beforderen, so lange mein Rectorat wehret, ohne Betrug und Gefehrde.

Die Eyde aber der Studenten, Professoren und Assumendorum ins Concilium, sollen wie die vor Alters gewesen, bleiben, und sol denselben nach, auch jederzeit von den Professorn und assumendorum ins Cocilium ohne Enderung geschworen werden.

Nachdem auch billig, daß dem Ehrw. Concilio seine vorige Macht und Freyheit, nothwendige Statuta zu machen, oder die alten zu emendieren, gelassen werde, und sich aber künfftiglich zutragen möchte, das Statuta, die den Raht und gemeine Bürgerschafft der Stadt Rostock mit angingen und derselben per directum vel indirectum præjudiciren, oder nachteilig seyn möchten, durch das Ehrw. Concilium und Rectorem Academiæ müssen gesetzt, gemacht und geordnet werden, in solchen fellen sollen solche statua, mit vorwissen des Rahts gemacht werden und ohn das nichtig und von keinen Würden seyn.

Zum Vierten, ist bewilliget und angenommen worden, daß der Rector Academiæ über die Studenten und Gliedmassen der Universitet, in civilibus und levioribus delictis (vermüge des § der Bullæ erectionis, also anfahende: Rursus quoque promissionum earundem svadente vigore, biß zu dem Versch: Illi tamen ex prædicits) plenariam Jurisdictionem üben und gebrauchen und dem beschwerten Theil die Appellation an den Herrn Bischoff zu Schwerin pro tempore allein und sonsten niemandts frey und vorbehalten seyn.

In Criminal und peinlichen Sachen aber, sol der Raht

den Angriff haben, die Erkänntniß aber und decision in causis criminalibus, sol das Ehrw. Concilium und der Rath zu Rostock sämptlich haben und über die Missethat des straffwürdigen Studenten in gewöhnlicher Rathstuben des Ehrw. Concilii zugleich decidirn und erkennen. Und im fall aber wo gemeltes Concilium und der Raht in cognoscendo und decidendo zweig und streitig seyn und bleiben würden, sollen andere beyderseits gewilligte, eine oder mehr Universiteten, nach Gelegenheit und Wichtigkeit der Sachen, auff zu geschickte geübte Gerichts-Acten, und zugleich vom Ehrw. Concilio und einem E. Rath versigeltem volnständigem Bericht, darüber zu erkennen und decidirn einmütiglich ersucht und consulirt werden.

 

Damit aber auch dieses Anhangs, von den zweygen oder streitigen decisionibus des Ehrw. Concilii und eines E. Raths halben, kein Mißverstand einfalle, sol in solchem fall der Zweyhungen nicht die Pluralitas votorum oder der Stimmen, sondern allein die dualitas oder diversitas vocum decisivarum seu votorum, schlechts in acht genommen und nach derselben, wo die vorhanden, solch decisio für zweyg geachtet und gehalten werden.

Und wanner solche ersuchte Universiteten, mit eins theils Meinung geschlossen und zugestimbt, so sol dal dann aus den in dieser Sachen geübten Acten und darauff erholten Rechts Belehrung dermassen, wie obsteht, auff die begangene Missethat der straffwürdigen Studenten zugleich vom Ehrw. Concilio und dem Rath erkant, und nach beschehenem solchem des Concilii und Rahts Erkäntniß, und in loco solito Concilii publicirter Urtheil, E. E. Rath allein von menniglich der Universitet ungehindert, die Execution durch ihre Gerichts-Herrn am gewöhnlichen Orte des Niedern Gerichts üben, exercieren und volnziehen lassen.

Dieweil aber auch alle Professores Academiæ, tempore erectionis ejusdem, und sonsten hernacher in den alten Jahren gemeinlich Geistliche Personen, und hierumb keiner andern der Geistlichen Obrigkeit Jurisdiction unterwürffig gewesen, und derselben Personen in der Anzahl wenig seyn, deßgleichen auch die Prediger oder zum Predig Ampte ordinirte, oder ander geistliche Prælaten, als Thumbherrn, so etwan von wegen ihrer Mißhandlung mit Leibsstraffe zu belegen seyn möchten, billig unter dem Worte Clerici begriffen werden: So ist demnach der Professorn halben diese entliche Vergleichung getroffen, daß die publici Professores in fellen, wie jetzo gedacht, zu Ehren dem Christlichen Hochwürdigen Predig Ampte und dem Ehrenstand, so ein jeder graduirter Professor mit seinem getreuen Fleiß und studiren, durch Mittel ordentlicher Promotion bekommen und erlangt, dem Herrn Bischoff oder Administratorn dem alten gebrauch nach zu straffen, sollen überantwortet werden.

Hier entkegen ist bewilligt und zugelassen, daß wanner ein Mutwill, Injuri oder Gewalt, Bürgern und Einwohnern von Studenten zugefügt wird, und in Sachen gemeine Stadt betreffende, die zween Eltiste Bürgermeister ins Ehrw. Concilium beruffen und darin ihre gebührliche session haben und ihre Stimme und suffragia, so wol alß der andern Assessorn und Consiliarien, gehöret und erwogen werden sollen.

Dieweil auch sehr offt in Verreisung der Studenten sich zutregt, daß sie den Professorn und Bürgern mit Schulden verhafft bleiben und ihre Gerede, Bücher, Kleider und andere hinter sich lassen, und die Glaubigern Arrest darauff zulegen begeren, und der Rector Academiæ und E. E. R. des Juris arrestandi biß dahero streitig gewesen: So ist demnach auch solcher Punct nachfolgender gestalt abgehandelt und be-

willigt worden, daß der Rector, wo die gemelte Güter der Studenten bey einem Professorn oder in einer Regentien, und der Rath, wo dieselbigen bey einem Bürger oder Einwohner befunden, zu besetzen und arestiren macht haben sollen.

Belangend den Punct von Erbfellen, ist ferner bewilligt und angeommen worden, daß die Gliedmassen der Universitet in denen Sachen oder Rechtfertigungen, so wieder sie von Bürger oder andern wegen ihrer liggender Gründe, stehnden Erbe, Mühlen und derogleichen unbeweglichen Gütern, so biß dahero und allewege zu Bürgerrechte gelegen, und noch oder deren anhengigen prædial Servituten erhoben werden möchten, für einen Erbaren Rath zu Rostock zu Rechte stehn, Recht nehmen und recht geben sollen.

In Gleichnuß sol es auch in denen fellen, da die Gliedmassen der Universitet umb Erbe oder Vormundschafft, darinnen solcher unbewegliche oder liegende Bürger Gütere, als Heusere, Garten, Eckere, Mühlen und Brautschatz, der in Bürgerhäusern steht, befunden und vorhanden seynd, gehalten werden.

In allen andern Persöhnlichen Klagen aber, wie die Nahmen haben mögen, und da man nicht von unbeweglichen liegenden Gütern handelt oder klagt, sollen die Gliedmassen der Universitet für ihren gebührlichen und ordentlichen Richter, als dem Rector und Ehrw. Concilio, mit Rechte fürgenommen und belangt, auch solche Sache von denselben nach Rechte und Billigkeit erörtert und verabscheidet werden.

Nach dem auch diesem Punct die Jurisdiction in der Universitet betreffent der Artickel vom Angriff und Gefängniß, und welcher Maß derselbe Angriff vom E. R. bescheidentlich sol exercirt und gebraucht werden, zu dem auch des Gefängniß halben nach Gelegenheit der Personen und

Ubertretung billig ein Unterscheidt gemacht und gehalten wird, als ist demnach behandelt, bewilligt und angenommen worden, daß die Studenten, so sich untereinander oder andere auff der Gassen oder in Häusern bey nächtlicher Weise hauen, schlagen, den Professorn oder Bürgeren die Fenster außwerffen, Häusere stürmen und sonsten Mutwillen treiben, und dieselben auff frischer That ergriffen oder hernacher erfahren, wer der oder die gewesen, sollen dieselbe bey Nacht durch die Stadt Wächtere in den Carcerem unter dem Rathhause, der Finckenbaur genandt, deßgleichen auch bey Tage, jedoch bey Tage mit vorwissen und nicht ohne Erleubniß des Rectoris Academiæ eingeführet werden.

Wolten aber die Professores oder andere gesessene Bürger dafür hafften und Bürge werden, daß dieselbige mutwillige Studenten bey Tage ungeführet in den Carcerem gehorsamblich wollen eingehen, sol der oder dieselben Studenten, so solche Bürgen überkommen können, derselbigen geniessen. Hiemit aber die hochsträffliche Ubertrettung und gewaltsahme Einfelle in der Professorn oder Bürger Häusere, so bey Tage etwan geschehn möchten, oder ander grauwsamer Mutwille, als wanner die Studenten die Bürger auff der Gassen niederschlagen, in Weinkellern, Schüttingen und anderen Bierzechen (deren sie sich ohne das doch billig eusseren solten) die Bürgere oder Einwohner hauen oder sonsten gefährlich verwunden, nicht sollen gemeinet seyn. Und sollen, so dermassen bey Tage Freveln und Gewalt üben, von den Stadt-Knechten ergriffen und, biß so lang der Rector oder Vice-Rector darumb ersucht, gehalten werden, und folgiglich die Einführung ins Gefängniß mit desselben Consens, Bewilligung und Nachgebung geschehen.

Der Custos Carceris sol dem Rectori Academiæ und einem E. R. mit gleichem Eyde verknüpfft und verpflichtet seyn.

Obgesetzte felle außgenommen, ist in dreyen nachfolgenden fellen des Gefängnißes Linderung umb begehrter Einigkeit willen nachgegeben, als nemblich, wanner die Studenten sich gegen ihre Præceptores in disciplina mutwillig, ungehorsamb und verseumblich in Lectionibus und Exercitiis verhalten, fürs erste, und denn zum andern, wanner sie sich untereinander oder mit Bürgeren oder Einwohnern, citra sanguinis effusionem reuffen und schlagen, daß dann die Verbrechere alßdann in einer Regentien oder Collegio, darinne die Verbrechunge geschehn, oder der Verbrecher gehöret und seine Wohnung hat, in ein Loch oder sonsten darzu verordentes Gemach gesetzt, geschlossen und also gezüchtiget werden. Zum dritten, daß sehr verwundete oder schwache Studenten oder Hohesstandes Personen, als Fürsten, Graffen, Freyherren und andere fürnehme Persohnen, welche die Rechte egregias oder illustres Personas nennen (Jedoch die Jugend vom Adel außbescheiden), so ungefehrlich und unvorsetzlich zum Unfall kehmen, in ihre Herberge gelegt und auff ein Handgelübt verstrickt werden mögen, und sol diese Milterung oder Linderung des Gefängniß in andren allhie nicht außgedrucketen fellen nicht statt haben.

Zum Fünfften, der Professorn immunitet belangent, ist einhellig vertragen, bewilliget und angenommen, daß alle Professores und Gliedmassen der Universitet, so nicht Kauffhändel oder andere Bürgerliche Gewerbe und Hantierung, durch sich oder untersetzte Personen gebrauchen und üben, aller munerum personalium, deßgleichen der Sack und Bier Accisen gantz und gahr frey, anig und übrig seyn, aber mit Schossen Landbethe und Haußschatz geben, sollen sie sich wegen ihrer anererbten oder sonsten durch ehliche Heyrahten oder Keuffe liegende Gründe und Häusere, gleich ihren Nachbarn und andren Bürgeren der Gebür ver-

halten. Für das Wachen und Wall oder Grabengehn, welche beyde Stück nach Gewonheit dieser Stadt onera realia wollen geachtet werden, wollen die Professores E. E. R. oder gemeiner Stadt von jedem ihrem Brauhause jährlichs einen Thaler und von einem Wohnhause einen Marck Lübisch zukehren.

Da aber etliche Professores allerley Handlung, dazu ihre Häuser anfänglich erbauet und gewidumbt, für sich selbst oder durch die ihren üben und treiben wolten, so sollen dieselben zu allen Bürgerlichen Oneribus ihren Nachbarn gleich, so in dergleichen Häusern wohnen, verpflichtet und verbunden seyn.

Der Oeconomus pauperum in der Universitet soll, was er Biers für die Studenten allein außschencken und verkauffen wird, von dem Bier und Sack Accisen von Kovente, den er für der armen Studenten Tisch brauen wird, gefreyet seyn, aber nicht die Pedellen oder Cursores.

Von der armen Studenten Tisch, welcher gestalt und mit was Hülffe derselbe anzurichten und künfftiglich zuhalten sey, sol in negstfolgendem halben Jahr, nach vollenzogener dieser Concordien und Vertrags, vom Ehrw. Concilio mit getreuem Fleiß gerathschlaget, und was alßdann in gemeinem Raht beschlossen, GOTT dem Allmechtigen zun Ehren, und der rechten wahren Armuth zu Troste und Besten, mit Chistlichem Eyffer und Ernst ins Werck gerichtet und einmahl vollenzogen werden.

Zum Sechsten den Unterhalt der Gebeue der Universitet, Collegien, Regentien und Häusere angehende, ist bewilligt und angenommen worden, daß ein Ehrw. Concilium, aus den Fürstlichen und des Raths Professorn besetzt, die fleissige Versehung thun wollte, daß alle der Universitet Collegia und Häusere, von den Locariis, oder Miedgelde der Wohnungen in denselben Collegiis, Regen-

tien und Häuseren (Jedoch menniglich an seiner habenden Gerechtigkeit ohne schaden) und dann von den Gefellen der Promotionen, davon ein gewisses, nach Ermessigung eines Ehrw. Concilii, aus allen Faculteten ad Fiscum Universitatis sol gegeben werden, für bass in wehsentlichem Baue-Unterhalten werden mögen.

Es sollen auch die Kön. Würd: zu Dennemarcken und Schweden, bald und innerhalb eines viertheil Jahrs nach vollenzogener dieser condordien und Vertrags, umb gnädigste Zulage und umb eine milde Gabe zu Erbauung der Regentien des halben Mons vom Ehrw. Concilio Schrifttlich oder durch Persöhnliche Beschickunge unterthänigst ersucht und angelanget werden.

Und da etwas Stadtlichs bey I. Kön: Würd: könte erhalten werden, möchte dieselbige Regentie, wanner dieselbige wiederum reparirt und erbauet, den Dänischen, Nordischen und Schwedischen Studenten für ein zimlichs Locarium zu bewohnen eingethan, und dieser gestalt der deformis aspectus der Stadt des Orts verendert und verbessert werden.

Daß das zwanzigste und ein und zwantzigste Statut von Rechtlichem Außtrage der Universitet und derselbigen Gliedmassen wieder E. E. Rath und die Bürgerschafft zu Rostock, wie ander redliche und vernünfftige Statuta, in ihren Würden und Kräfften bleiben, ist für billig geachtet worden. Und ist der Herr Bischoff oder Administrator zu Schwerin pro tempore für Erwehlung oder Verordnung eines neuen Archidiaconi und officialis unterthänig zu ersuchen und zu bitten, daß S. F. G. zu diesen Aemptern Tugliche, Erbahre, Auffrichtige, Rechtliebende Personen in diese Stadt bestellen und verordnen wolle. Es sollen auch umb mehrer Zurichtung willen, in solcher Verordnung S. F. G. pro tempore vom Ehrw. Concilio, mit vorwissen E. E. Raths, Personen,

so dazu für anderen tuglich und dienstlich erachtet und erkant werden, vacantibus talibus officiis vel eorum altero, an statt einer nomination oder præsentation jederzeit vorgeschlagen werden, worauff S. F. G zweiffels frey, daß jenige, was zu Friede, Ruhe und Einigkeit in der Stadt und Universitet zu Rostock dienlich seyn mag, gnädiglich wol verordnen werden.

Letztlich hat auch E. E. Rath der Stadt Rostock, bey dieser tractation und Handelung der Universitet, aufs herlichste und feirlichste bedingt, ob in zukünfftigen Zufellen (die GOtt der allmächtige gnädiglich abwenden wolte) die Universitet gäntzlich desolirt, verfiele und zerginge, daß auf solchen unvorhoffentlichen Fall E. E. Rath die proprietet und Eigenthum beyder Collegien, zu sampt ihren Zugehörungen, und dann der andren Gebeu und Häuser der Universitet (so nicht einigen Privat-Personen, noch der Kirchen S. Jacob zugehörig) in allewege reservirt und vorbehalten haben wolle.

Und sind hiemit Hochgedachte Fürsten und I. F. G. verordnete Professores und das alte Concilium der Universitet und E. E. Rath und Gemeine der Stadt Rostock, sampt und sonderlich alle ihre Irrunge und Zweytracht, so zwischen I. F. G., deroselbigen löblichen Vorfahren, Herrn Vatern und Vettern, Christlicher, löblicher, milder Gedächtniß, und ihnen respective dieser Universitet Sachen halben, allerseits biß dahero unentschieden geschwebt und erhalten, gäntzlich und zu grunde verglichen und vertragen, und sol derselbigen allen hinforter in Ungnaden oder unguten nicht gedacht, noch von dem alten Concilio und Professorn wieder den Rath und Gemeine der Stadt Rostock, und herwiederumb vom Rahte und der Gemeine wieder das Concilium und Professores, sie seyn der Fürsten oder des Rahts,

geeiffert werden. Es haben sich auch alle theile alles, [was] obgeschrieben stehet, festiglich und unverbrochen wol zu halten, und diesen Vertrag und Concordien, weder in noch ausserhalb Rechtens, für sich selbst, viel weniger durch jemands von ihrentwegen anzufechten, verpflichtet, auch daß Ehrw. Concilium und Fürstliche Professores, und der Rath und Gemeine zu Rostock respective, solches bey dem Worte der Warheit und an Eydes statt angelobet, bezeuget und zugesagt, alles getreulich und ohn geferde.

Und seynd dieß alles zu urkunde hierüber fünff Recess gleichs lauts auffgerichtet, durch Hochgedachter unser Gnädigen Regierenden Landsfürsten und Herrn Fürstlichs Pitzschafft, des Rectoris Academiæ grosses Insiegel, des verordneten Fürstlichen Professorn gewönlichs, Bürgerrmeister und Raths Secret, auch aus den vorordneten Sechtzigen Sechse, nemblich Jochim Kron, Valentin Newman, Michael Boldewan, Heinrich Berendes, Hans Sasse, Tönnies Köhne, und aus den andren Bürgeren auch Sechse, Als Christoffer Bützow, Georg Schencke, Baltzer Gule, Jachim Böddeker, Simon Kolpin und Hanß Freytag, von der Gemeine wegen zu Rostock gehabten Handzeichen bekräfftiget und besiegelt, und derhalben die Recesse zweene I. F. G., das dritte dem Ehrw. Concilio Universitatis, das vierte E. E. Rathe und das fünffte den vorordneten sechtzig Bürgern zu Rostock zugestellet worden.

Actum zu Rostock, den 11. Maji nach Christi unsers Seeligmachers und Heylandes Geburt fünffzehen hundert und im drey und sechsigsten Jahr.

KKr 4. November 2005